Das Flüchtlingskontingent der Bundesregierung ist ausgeschöpft; und der reguläre Familiennachzug ist beschränkt auf unmittelbare Angehörige, d.h. Ehegatten und minderjährige Kinder. Sonstige Familienmitglieder (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) können aus den Kriegsgebieten und Anrainerstaaten nur nach Maßgabe der Landesaufnahme-Programme nachkommen; Voraussetzung ist, dass Inländer deren Lebensunterhalt übernehmen (Verpflichtungserklärung nach §§ 23, 68 AufenthG). Mit solchen Verpflichtungserklärungen sorgen wir als Bürgerinnen und Bürger dafür, dass Bund und Länder ihre humanitären Versprechungen auch tatsächlich einlösen. Und wir als Verein verteilen das finanzielle Risiko jedes einzelnen Verpflichtungsgebers auf viele Schultern!