Wie werden die Angehörigen ausgewählt, die der Verein unterstützt?

Die von uns unterstützten Familienangehörigen müssen formal unter das Landesaufnahmeprogramm von Thüringen fallen. Es muss ein besonderer Härtefall vorliegen: Die Angehörigen in Thüringen können wegen Ausbildung, Studium, Krankheit etc. den vollständigen Unterhalt für eingeladene Familienmitglieder nicht allein aufbringen. Die Not und Bedrängnis der zurückgebliebenen Angehörigen müssen für den Antrag bei der Ausländerbehörde nachgewiesen werden. Priorität hat für uns die Förderung des Nachzugs von zurückgebliebenen Einzelpersonen / minderjährigen Kindern. Für die Förderung des Nachzugs einer ganzen Familie (z. B. Bruder, Schwägerin, drei minderjährige Kinder) reichen unsere Spenden leider bei Weitem nicht aus. Dazu können wir Sie nur beraten.

Soweit uns das finanziell möglich ist, möchten wir hier alle bedrohten Syrerinnen und Syrer unterstützen. Wir unterscheiden nicht nach Religion und Herkunftsregion. Wichtig für uns ist, dass die hier lebenden Angehörige mit einem plausiblen Integrationskonzept auf uns zukommen. Wir suchen nach wie vor viele weitere Verpflichtungsgeber*innen, die das Risiko einer persönlichen Einstandspflicht auf sich nehmen.

Warum können Familienangehörige nicht einfach selbst als Flüchtlinge einreisen?

Der reguläre Familiennachzug ist beschränkt auf unmittelbare Angehörige, d.h. Ehegatten und minderjährige Kinder. Sonstige Familienmitglieder (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) können aus den Kriegsgebieten und Anrainerstaaten nur nach Maßgabe der Landesaufnahme-Programme nachkommen; Voraussetzung ist, dass Inländer deren Lebensunterhalt übernehmen (Verpflichtungserklärung nach §§ 23, 68 Aufenthaltsgesetz). Mit solchen Verpflichtungserklärungen sorgen wir als Bürgerinnen und Bürger dafür, dass Bund und Länder ihre humanitären Versprechungen auch tatsächlich einlösen. Und wir als Verein verteilen das finanzielle Risiko jedes einzelnen Verpflichtungsgebers auf viele Schultern!

Kann ich das alles nochmal in Ruhe lesen?

Wir haben die wichtigsten Informationen zur Aufnahme syrischer Flüchtender durch die Thüringer Aufnahmeanordnung in einem Merkblatt zusammengefasst, welches Sie mit dem Adobe Reader auch ausdrucken können.

Warum ist die Initiative auf Syrer*innen beschränkt?

Nur für syrische Familienangehörige – z.B. Geschwister, Eltern und erwachsene Kinder von hier lebenden Syrerinnen und Syrern – haben die Bundesländer Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen aufgelegt (§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Deshalb besteht nur für diese Personen die Möglichkeit, mit Hilfe von Verpflichtungserklärungen (= Bürgschaften, die den Lebensunterhalt gegenüber der öffentlichen Hand gewährleisten) Syrerinnen und Syrer auf sicherem Wege zu uns zu holen und sie hier zu unterstützen.

Wer kann Verpflichtungsgeber/in werden?

Bei einem Monats-Nettoeinkommen von ungefähr 2.720,- € ohne Unterhaltsverpflichtungen kann jede Person in Deutschland eine auf 5 Jahre befristete Verpflichtungserklärung für eine/n syrischen Angehörige/n abgeben. Mehr Informationen zur Berechnung des Netto-Einkommens für eine Verpflichtungserklärung finden Sie in unserem Merkblatt.

Wenn das für Sie infrage kommt und Sie ggf. mit unserer Hilfe das finanzielle Risiko reduzieren möchten, schicken Sie uns bitte eine Mail über unser Kontaktformular.