Nur für syrische Familienangehörige – z.B. Geschwister, Eltern und erwachsene Kinder von hier lebenden Syrerinnen und Syrern – haben die Bundesländer Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen aufgelegt (§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Deshalb besteht nur für diese Personen die Möglichkeit, mit Hilfe von Verpflichtungserklärungen (= Bürgschaften, die den Lebensunterhalt gegenüber der öffentlichen Hand gewährleisten) Syrerinnen und Syrer auf sicherem Wege zu uns zu holen und sie hier zu unterstützen.