Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat Ende März ergänzende Hinweise zur Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten beantragen, veröffentlicht.
Was ist neu?
Schon bis zum 31.12.2022 musste die Fluchtgeschichte für jede Person, die nach Thüringen eingeladen werden sollte, bei den meisten ABH schriftlich erklärt werden. Nun muss man schriftlich für jede Person zeigen (möglichst mit Dokumenten, Fotos, Daten, Adressen, ärztlichen Diagnosen u. ä.), dass sie wegen ihrer Flucht jetzt in Not und Bedrängnis lebt. Bisher entschieden die ABH unterschiedlich und viele Anträge wurden in der Vergangenheit abgelehnt.
NOT: „infolge der Flucht vor dem Bürgerkrieg“ … „arbeitslos oder in prekären Wohn- oder Lebensverhältnissen“
BEDRÄNGNIS: „… die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft [ist] seit langer Zeit nicht möglich…, ein minderjähriges oder lediges Kind [ist] betroffen … oder ein Verwandter [ist] schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig … oder [hat] eine schwere Behinderung …“ Eine Erkrankung kann dann als schwerwiegend gelten, wenn „das familiäre Umfeld, der familiäre Beistand, eine positive Auswirkung auf das Krankheitsbild hat.“
Weitere Ausführungen dazu finden Sie im Brief des Ministeriums und auch im neuen Merkblatt