Vorrangiger Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge aus Kriegsgebieten – insbesondere aus den syrischen Bürgerkriegsgebieten –, denen aufgrund von privaten oder kirchlichen Verpflichtungserklärungen ein Aufenthaltstitel gem. §§23 Abs.1, 68 des Aufenthaltsgesetzes (Aufnahme aus humanitärem Grund unter der Voraussetzung privater Verpflichtungserklärungen) gewährt wurde und für deren Lebensunterhalt folglich die öffentliche Hand nicht einsteht (§52 Abs.2 Nr.10 AO). Nachrangiger Zweck ist die Förderung von Flüchtlingen, denen aufgrund von §29 des Aufenthaltsgesetzes der Familiennachzug gewährt wurde.“

So heißt es unter 2a) in der Satzung unseres Vereins. Aus gegebenem Anlass – als solcher gilt unserer Ansicht nach insbesondere die Notlage der Flüchtlinge in Bosnien und auf den griechischen Inseln – möchte der Vorstand des Thüringer Flüchtlingspaten Syrien e.V. zum Ausdruck bringen, dass unsere Solidarität all denen gilt, die sich um eine Verbesserung der Flucht- und Lebensbedingungen für Menschen auf der Flucht bemühen. Wir richten die dringende Bitte an die Verantwortlichen und die Regierungen Deutschlands und aller EU-Staaten, diese humanitäre Katastrophe in der EU und an ihren Grenzen endlich zu beheben.