Verpflichtungserklärungen zeitlich begrenzt!

Am 7. Juli 2016 wurde im Bundestag das viel diskutierte Integrationsgesetz verabschiedet. Es enthält ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen, um die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Ein Bestandteil des neuen Gesetzes ist der Umgang mit den Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme. Diese werden auf fünf Jahre begrenzt, um Verpflichtungsgeber vor unabsehbaren finanziellen Belastungen zu schützen.
Eine weitere gute Nachricht: Bereits vor Inkrafttreten des neuen Integrationsgesetzes abgegebene Verpflichtungserklärungen sollen nicht fünf, sondern nur drei Jahre währen.

Ferner wird bestätigt, dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels (§ 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG) die Haftung des Verpflichtungsgebers während der fünf Jahren, für die er die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, unberührt lässt. Dies gilt vor allem für Anträge auf Asyl.

2019-11-07T20:36:01+01:0010. Juli 2016|
Nach oben