Wie werden die Angehörigen ausgewählt, die der Verein unterstützt?

Die von uns unterstützten Familienangehörigen müssen formal unter das Landesaufnahmeprogramm von Thüringen fallen, d.h. der syrische „Einladende“ muss bereits seit einem halben Jahr in Deutschland leben. Soweit wie von uns generierte Spendenaufkommen und der Wohnraum reichen, möchten wir hier alle von Krieg und Hunger bedrohten Syrerinnen und Syrer gleich welcher Konfessionszugehörigkeit und Region unterstützen, deren Angehörige mit einem plausiblen Integrationskonzept auf uns zukommen – vorausgesetzt natürlich, es finden sich viele weitere Verpflichtungsgeber, die das Risiko einer persönlichen Einstandspflicht auf sich nehmen.
Dabei beschränken wir uns auf Menschen, die sich aktuell noch in Syrien aufhalten und nicht bereits in einem Nachbarland Aufnahme z.B. in einem Flüchtlingslager gefunden haben.
Neben der familiären Situation versuchen wir in einem Erstgespräch und durch externe Berater/innen auch die individuelle Gefährdungslage einzuschätzen.

Warum können Familienangehörige nicht einfach selbst als Flüchtlinge einreisen?

Das Flüchtlingskontingent der Bundesregierung ist ausgeschöpft; und der reguläre Familiennachzug ist beschränkt auf unmittelbare Angehörige, d.h. Ehegatten und minderjährige Kinder. Sonstige Familienmitglieder (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) können aus den Kriegsgebieten und Anrainerstaaten nur nach Maßgabe der Landesaufnahme-Programme nachkommen; Voraussetzung ist, dass Inländer deren Lebensunterhalt übernehmen (Verpflichtungserklärung nach §§ 23, 68 AufenthG). Mit solchen Verpflichtungserklärungen sorgen wir als Bürgerinnen und Bürger dafür, dass Bund und Länder ihre humanitären Versprechungen auch tatsächlich einlösen. Und wir als Verein verteilen das finanzielle Risiko jedes einzelnen Verpflichtungsgebers auf viele Schultern!

Kann ich das alles nochmal in Ruhe lesen?

Wir haben die wichtigsten Informationen zur Aufnahme syrischer Flüchtender durch die Thüringer Aufnahmeanordnung in einem Merkblatt zusammengefasst, welches Sie mit dem Adobe Reader auch ausdrucken können.

Warum ist die Initiative auf Syrer*innen beschränkt?

Nur für syrische Familienangehörige – z.B. Geschwister, Eltern und erwachsene Kinder von hier lebenden Syrerinnen und Syrern – haben die Bundesländer Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen aufgelegt (§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Deshalb besteht nur für diese Personen die Möglichkeit, mit Hilfe von Verpflichtungserklärungen (= Bürgschaften, die den Lebensunterhalt gegenüber der öffentlichen Hand gewährleisten) Syrerinnen und Syrer auf sicherem Wege zu uns zu holen und sie hier zu unterstützen.

Wer kann Verpflichtungsgeber/in werden?

Bei einem Monats-Nettoeinkommen oberhalb von 2.330,- € kann jede/r Bundesbürger/in eine (in Thüringen derzeit auf 5 Jahre befristet) Verpflichtungserklärung für eine/n syrischen Angehörige/n abgeben.
Wenn das für Sie infrage kommt und Sie ggf. mit unserer Hilfe das finanzielle Risiko reduzieren möchten, schicken Sie uns bitte eine Mail über unser Kontaktformular.